Rz. 3

Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

Das BMAS ist zum Erlass einer solchen Verordnung nicht verpflichtet, sondern ausdrücklich ermächtigt. Ob und zu welchem Zeitpunkt es von seinem Recht Gebrauch machen wird, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

 

Rz. 4

Eine solche Veranlassung ist bisher nicht gesehen worden. Die in der Verordnung zu regelnden Fragen sind in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften behandelt und in Ausführung dieser Regelungen ergänzend in den von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen herausgegebenen ""Empfehlungen zur Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 SGB IX" niedergelegt.

 

Rz. 5

Im Übrigen hat die Bundesregierung bei Einfügung der Vorschriften über die Inklusionsbetriebe im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) die Absicht bekundet, die Regelungen mit einer Verordnung dann zu treffen, sobald Erkenntnisse über die vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geförderten Modellprojekte "Integrationsprojekte" und der Begleitforschung vorlägen.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung sind vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht worden. Auch diese Ergebnisse haben keine Rechtverordnung notwendig gemacht.

Die völlige Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Inklusionsbetrieben ab 1.1.2005 auf die Integrationsämter hat ebenfalls keine Veranlassung zum Erlass einer Rechtsverordnung geboten (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen; § 28a der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung [SchbAV] v. 16.1.2004, BGBl. I S. 77).

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