Rz. 15

Mit dem durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) angefügten neuen Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Finanzierung der in § 216 aufgeführten Leistungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Inklusionsbetriebe für die neu hinzugekommene Personengruppe der psychisch kranken Menschen durch die Rehabilitationsträger erfolgen muss. Eine Finanzierung der Aufgaben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Integrationsämter ist anders als bei Leistungen für die in § 215 Abs. 2 aufgeführten schwerbehinderten Menschen angesichts der Zweckbestimmung bei der Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe für die Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht möglich, solange bei ihnen die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht anerkannt ist.

Hierdurch werden die Verantwortlichkeiten der Rehabilitationsträger nicht ausgeweitet. Die Leistungen sind solche, die sich unter die in den §§ 49, 50 aufgeführten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben subsumieren lassen. Sie sind deshalb grundsätzlich ohnehin von den Rehabilitationsträgern zu erbringen, unabhängig davon, ob Rehabilitanden derartige Maßnahmen bei Inklusionsbetrieben, bei einem anderen Arbeitgeber oder bei Bildungsträgern in Anspruch nehmen.

Im Übrigen kann bei einem langfristigen Unterstützungsbedarf durchaus auch davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung so schwerwiegend ist, dass auch eine Anerkennung eines Grades der Behinderung von wenigstens 30 in Betracht kommen könnte, mit der durch die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erwogen werden kann. Bei einer Gleichstellung könnten dann Leistungen des Integrationsamtes erbracht werden. Hier müsste der Mensch mit einer psychischen Erkrankung mögliche Bedenken gegen eine Anerkennung und Feststellung einer Behinderung zurückstellen und gegen die mögliche Sicherung seines Arbeitsplatzes abwägen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge