Rz. 1a

Die Vorschrift definiert Inklusionsbetriebe und den beschäftigten Personenkreis.

In der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des § 215 wurden die bisher als Integrationsprojekte bezeichneten Unternehmen in Inklusionsbetriebe umbenannt. Diese Umbenennung geht auf den Beschluss des Deutschen Bundestages v. 24.9.2015 zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt fördern" (BT-Drs. 18/5377) v. 2.7.2015 zurück. Dieser Beschluss wurde wesentlich umgesetzt in dem 9. SGB II-Änderungsgesetz v. 26.7.2016 mit Wirkung zum 1.8.2016 (Aufnahme der Personengruppe der langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen in die Zielgruppe; Abs. 2 Nr. 4). Mit der nunmehr erfolgten Umbenennung soll sich der Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion auch in den Begriffen wiederspiegeln.

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