Rz. 18

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 beschreibt die notwendigen Inhalte, die in den Verträgen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationseinrichtungen und -dienste zu regeln sind. Die notwendigen Regelungen betreffen

  1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste.

    Zu den Qualitätsanforderungen wird auf die Kommentierung zu § 37 verwiesen. Zu regeln sind hier z. B.

    • die Indikationsgruppen, auf die sich die Einrichtung bzw. der Dienst spezialisiert hat,
    • die Art und Form der Qualitätssicherung,
    • die Aktualisierung des Therapiekonzeptes,
    • das Aufnahmeverfahren (Verfahren, was vor einer Aufnahme zu beachten ist),
    • die Verpflichtung zur zeitnahen Aufnahme nach Eingang der Kostenübernahmeerklärung (ggf. Festsetzung von Fristen, in denen spätestens die Aufnahme zu erfolgen hat),
    • bei medizinischen Rehabilitationsleistungen: die Durchführung der Aufnahmeuntersuchung mit Aufstellung des individuellen Therapiekonzeptes grundsätzlich am Aufnahmetag,
    • die Qualitätsanforderungen an den Chefarzt, seinen Stellvertreter und die Therapeuten etc.,
    • der Personalschlüssel und die Verpflichtung zur Mitteilung an den (i. d. R. federführenden) Rehabilitationsträger bei Personalwechsel,
    • die Verpflichtung zur Durchführung der Therapie entsprechend dem eingereichten Behandlungs- und Therapiekonzept der Rehabilitationseinrichtung; die unverzügliche Mitteilung bei Abänderung des Konzepts,
    • die unverzügliche Zusendung des Entlassungsberichtes bei Entlassung des Rehabilitanden,
    • das Tätigkeiten im Rahmen des Entlassmanagements und
    • die Regelungen zum Datenträgeraustausch (vgl. z. B. § 301 SGB V).
  2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen.

    Hierzu zählt

    • die genaue Beschreibung des Leistungspakets, für welches die Vergütung gezahlt werden soll (z. B. auch: Kurtaxe, Verpflegung, unter bestimmten Voraussetzungen Hol- und Bringservice bei An- und Abfahrt des Rehabilitanden),
    • die Vereinbarung einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Pauschalvergütung, Vergütung für jeden Therapietag oder gestaffelte Vergütung nach Dauer der Therapie bzw. Therapieintensität etc.) sowie
    • das Zahlungsziel.

    Falls bei mehreren Rehabilitationsträgern ein Rehabilitationsträger mit der Verhandlungsführerschaft beauftragt wurde, sollte auch dieses im Vertrag geregelt werden. Der Vergütungssatz muss Bestandteil des Vertrages sein, auch wenn er als Anlage zum Vertrag vereinbart wird und – separat vom Hauptvertrag – mit besonderen (kürzeren) Kündigungsfristen versehen ist.

  3. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht.

    Hierzu zählen Vereinbarungen zwischen Rehabilitationsträger und Leistungserbringer hinsichtlich

    • der Rechte und Pflichten der Rehabilitationseinrichtung bei Verstößen gegen die Hausordnung bzw. bei Verstößen gegen sonstige Mitwirkungspflichten des Rehabilitanden,
    • Regelungen für die Rehabilitationseinrichtung zur Erteilung von Beurlaubungen der Rehabilitanden von der aktiven Teilnahme am Rehabilitationsprozess,
    • sonstige Rechte und Pflichten der Rehabilitationseinrichtung gegenüber den Rehabilitanden.
  4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen.

    Hierzu zählt die Verpflichtung der Einrichtung, unter Berücksichtigung des Teilhabeziels die Rehabilitanden entsprechend ihrer Fähigkeiten und Stärken soweit wie möglich zu fördern und trotzdem dem Rehabilitanden die in § 8 SGB IX genannten, angemessenen Wunsch- und Wahlrechte einzuräumen. Hier sind z. B. die Interessen des Einrichtungspersonals mit dem Selbstbestimmungsrecht des Rehabilitanden unter Berücksichtigung der Hausordnung und der sonstigen Begebenheiten in Einklang zu bringen. In dem Vertrag sind aus praktischen Erwägungen lediglich Rahmenvorgaben möglich.

  5. die Geheimhaltung personenbezogener Daten.

    Der Datenschutz nach § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X bezieht sich nur auf die Geheimhaltungspflicht des Rehabilitationsträgers. Die Mitarbeiter der Rehabilitationseinrichtung bzw. des -dienstes werden durch § 35 SGB I bzw. §§ 67 ff. SGB X nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Aus diesem Grund muss der Rehabilitationsträger – wiederum aus dem Selbstverständnis der §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X heraus – darauf achten, dass die Leistungserbringer verpflichtet werden, alle personenbezogenen Daten und Umstände, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, nicht an Unbefugte weiterzugeben.

  6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.

    Der Gesetzgeber geht hier von dem Gedanken aus, dass in Einrichtungen/Diensten für Menschen mit Behinderung auch Personal zu beschäftigen ist, welches infolge einer Behinderung gehandicapt ist. Ob das Personal in der Verwaltung eingesetzt wird bzw. in welchem Umfang Personal mit kör...

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