Rz. 38

Abs. 4 bestimmt, dass die Rehabilitationsträger mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über die Gemeinsamen Empfehlungen nach Abs. 1 hinausgehende Anforderungen an Qualität und Qualitätsmanagement vereinbaren können.

In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass hierdurch den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit gegeben wird, höhere Qualitätsansprüche festzulegen und nur Einrichtungen als geeignet anzuerkennen, die diesen Ansprüchen entsprechen (BT-Drs. 18/9522 S. 247).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass den Rehabilitationsträgern keine Vertragsfreiheit zukommt. Sie sind vielmehr grundrechtsgebunden. Festgelegte Qualitätsanforderungen müssen – soweit es sich nicht um Eigeneinrichtungen handelt – unter dem Aspekt des Eingriffs in die Grundrechte der Leistungserbringer erforderlich sein, um sicherzustellen, dass nur geeignete und wirtschaftliche Leistungen erbracht werden (Vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 63/01 R Rz. 32; O`Sullivan, in: JPK-SGB IX, § 21 a. F. Rz. 12 ff.; Welti, in: HK-SGB IX, § 21 a. F. Rz. 35b).

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