Rz. 7

§ 37 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger, gemeinsame Empfehlungen

  • zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Teilhabeleistungen und
  • zur Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen

als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungsträger zu vereinbaren. Dadurch werden konkrete Anforderungen, Ziele und Inhalte des internen Qualitätsmanagements und der externen Qualitätssicherung festgelegt, die in einer effektiven, effizienten und qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten münden.

Als eines der vielen Qualitätsmerkmale hebt der Gesetzgeber ausdrücklich die barrierefreie Leistungserbringung einer Einrichtung heraus. Barrierefrei sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 4 BGG) bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Gemeint ist hier z. B. auch bei entsprechendem Bedarf die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern und weiteren Kommunikationshilfen (vgl. auch "Glossar der BAR für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX"; Stand: 30.4.2015, Fundstelle: Rz. 41).

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber verpflichtet nur die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zur Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen. Da diese Rehabilitationsträger leistungsrechtlich im Wesentlichen nur die medizinischen Rehabilitationsleistungen und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abdecken, sind Gegenstand der Gemeinsamen Empfehlungen schwerpunktmäßig nur diese Leistungen, obwohl in den Gemeinsamen Empfehlungen immer allgemein von Teilhabeleistungen gesprochen wird und allgemein auch auf die Teilhabeleistungen nach §§ 55 a. F. (nunmehr §§ 75 ff.) verwiesen wird. Zwar wird den Sozial- und Jugendhilfeträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7) ein freiwilliges Beitrittsrecht zugestanden (vgl. Abs. 1 Satz 3), aber dieses ist nicht verpflichtend.

 

Rz. 9

Die bei Einführung des § 20 a. F. existierenden Qualitätsprogramme waren nicht auf die Belange der medizinischen Rehabilitation zugeschnitten. Deshalb wurden von der Gesetzgebung Forderungen erhoben, ein Qualitätsmanagement zu entwickeln, das

  • branchenspezifisch "reha-orientiert" die Grundsätze der vorhandenen Modelle des internen Qualitätsmanagements berücksichtigt und
  • mit den vorhandenen Führungsstrukturen in den Reha-Einrichtungen vereinbar ist sowie
  • mit den Anforderungen der externen Qualitätssicherung kompatibel ist.

Aus diesem Grund wurde in § 20 Abs. 1 a. F. festgelegt, dass sich die Leistungserbringer zur Erreichung eines effektiven, vergleichenden Qualitätsmanagements nach den Grundlagen richten müssen, die ihnen die Rehabilitationsträger unter Federführung der BAR in ihrer "Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX" v. 27.3.2003 (Text: vgl. Rz. 23) vorgegeben haben.

 

Rz. 10

Interessanterweise hat das Regelungsinstrument der gemeinsamen Empfehlungen für sich allein gesehen keine direkte Außenwirkung, da es nur die beteiligten Rehabilitationsträger bindet (so auch BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 31/07 R, Rz. 33). Allerdings hat der Gesetzgeber zusätzlich Regelungen geschaffen, die die Leistungserbringer auch zur Beachtung der in den gemeinsamen Empfehlungen aufgeführten Regelungen verpflichten. Bei nicht ausreichender Beachtung der Qualitätsanforderungen können die Rehabilitationsträger nämlich den Leistungserbringer mit einer "Nichtbelegung" strafen; denn z. B. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 26 Abs. 5 SGB VII bestimmen immer noch, dass die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger Art, Form, Weise und Ort der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen bestimmen. Zudem können bestehende vertragliche Verpflichtungen und Bindungen nach §§ 92 Satz 3 und 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X gekündigt werden, wenn sich die Einrichtung oder der Dienst als fachlich nicht geeignet erweist (Vgl. Welti, in: HK-SGB IX, § 21 a. F. Rz. 35).

Nachstehend erläutert die Autorin einige wichtige Bereiche der Gemeinsamen Empfehlung, die als Text unter Rz. 23 abgedruckt ist.

 

Rz. 11

Nach § 3 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung "Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX" v. 27.3.2003 verpflichten sich die Rehabilitationsträger zu einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und -optimierung der Leistungen. Hierzu dienen sowohl externe Maßnahmen der Rehabilitationsträger als auch interne Maßnahmen der Leistungserbringer einschließlich der Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems. Als Beispiel für die Umsetzung dieser Anforderungen seien an dieser Stelle die "Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtung...

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