Rz. 15

§ 2 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass eine Beeinträchtigung i. S. d. Satzes 1 nur vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass z. B. altersbedingte Erkrankungen i. d. R. als Behinderung anerkannt werden. Die Zweistufigkeit des Behinderungsbegriffs fordert somit, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauernde Abweichung vom alterstypischen Zustand vorliegen muss, aus der eine Beeinträchtigung der Teilhabe resultiert. Offensichtlich vorübergehende Störungen werden damit ausgeschlossen.

Pflegebedürftigkeit i. S. v. §§ 14 und 15 SGB XI gilt nicht als alterstypischer Zustand nach Abs. 1 Satz 2. Deshalb findet kein grundsätzlicher Ausschluss Pflegebedürftiger von Teilhabeleistungen statt (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 227).

Dadurch wird klargestellt, dass mit zunehmendem Alter der Grenzwert für die Beurteilung einer Behinderung steigt und normale Alterserscheinungen als solche in Verbindung mit den dadurch bedingten Teilhabe-Einschränkungen keine Behinderung i. S. d. SGB IX darstellen. Ein 95-jähriger Mann, der wegen seines Alters wie viele andere 95-Jährige z. B. nur noch mit Mühe eine Treppe hinaufsteigen und deshalb sein Haus nicht betreten bzw. verlassen kann, ist deshalb nach § 2 Abs. 1 allein noch nicht behindert.

Allerdings kann in Wechselwirkung zu dem weiterhin geltenden BRK (vgl. Rz. 9 ff.) ein hohes Alter allein kein Argument gegen das Vorliegen einer Behinderung sein, wenn die Teilhabe gestört ist. Die BRK, welche in Deutschland seit 2009 geltendes Recht ist, ist nach Auffassung des Autors gegenüber § 2 Abs. 1 als "erweiterter Rechtsanspruch" zu verstehen. Dadurch hat der in § 2 Abs. 1 zu findende Verweis auf den für das Lebensalter typischen Zustand zumindest bei Erwachsenen keine Bedeutung mehr, sobald gesundheitliche Barrieren den betroffenen Menschen an der Teilhabe hindern. Bezogen auf den oben erwähnten 95-jährigen Mann ist demnach für die Prüfung der Behinderteneigenschaft altersunabhängig entscheidend, ob er ohne Schmerzen und ohne Hilfsmittel die für ihn alltäglichen Verrichtungen/Aktivitäten im ausreichenden Maße ausüben und am (alltäglichen bzw. gesellschaftlichen) Leben teilhaben kann (z. B. Besuch von Freunden etc., hauswirtschaftliche Eigenversorgung, Teilhabe am sozialen/gemeinschaftlichen Leben). Ist dieses nicht möglich, bestehen gesundheitliche Barrieren, die den Betroffenen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern. Insofern handelt es sich bei dem 95-jährigen Mann dann doch um einen behinderten Menschen. Können die gesundheitlichen Barrieren durch Teilhabeleistungen (§ 4 i. V. m. § 5) beseitigt oder gemindert werden, besteht ein Anspruch auf Teilhabeleistungen.

 

Rz. 16

Kleinkinder nehmen z. B. gerade im ersten Lebensjahr nur sehr eingeschränkt am Leben in der Gemeinschaft teil. Von daher können Zweifel erwachsen, ob schwerkranke Kinder trotz gesundheitsbedingter, schwerer Aktivitätseinschränkungen wegen des geringen Alters als behindert i. S. d. SGB IX anzusehen sind; denn ein Beruf wird noch nicht ausgeübt, die Kommunikationsfähigkeiten mit anderen Menschen sind auch bei gesunden Kleinkindern noch sehr eingeschränkt und die eigene Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung ist altersbedingt ohnehin noch nicht möglich. Allerdings muss auch geprüft werden, ob das Kleinkind mit den schweren Aktivitätseinschränkungen von einer Behinderung bedroht (Rz. 12 ff.) ist und ob die zu erwartende Schwere der Behinderung präventiv minimiert werden kann. Insofern zählen in ihrer späteren Teilhabe schwer erkrankte Säuglinge bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt zu dem nach § 2 geschützten Personenkreis.

 

Rz. 16a

Bei der Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand ist eine gewisse Spannbreite der Entwicklungsverläufe zu berücksichtigen. Somit gelten Entwicklungsverzögerungen, die noch im "normalen Rahmen" liegen, nicht als Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit, können aber wegen einer möglicherweise drohenden Behinderung bereits Teilhabeleistungen auslösen (z. B. interdisziplinäre Frühförderung nach § 30).

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