Rz. 5

Nach der Rechtsprechung des BSG zum Recht der Krankenversicherung wird Krankheit definiert als ein „objektiv fassbarer, regelwidriger, anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung erfordert und zur Arbeitsunfähigkeit führen kann.“ Dabei wird die Aufmerksamkeit nur auf die Behandlungsbedürftigkeit gelenkt. In diesem Sinne liegt Krankheit nur dann vor, wenn Behandlungsbedürftigkeit besteht, um z. B. Schmerzen zu beheben, zu lindern, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen oder die zukünftige Erwerbsfähigkeit zu beeinflussen. Ungeachtet dessen, dass es sehr schwierig ist, objektiv zu bestimmen, wo Gesundheit aufhört und damit Krankheit anfängt, wird die Krankheit als Abweichung von der Norm verstanden.

Eine Behinderung bezeichnet eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe bzw. Teilnahme einer Person, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umweltfaktoren (Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, die die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen. Behindernd wirken in der Umwelt des behinderten Menschen sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren). Eine Behinderung bezeichnet somit die (negative) Folgewirkung einer Krankheit insbesondere bezogen auf die Teilnahme am Leben in der Schule, im Beruf und am Leben in der Gesellschaft. Weitere Informationen ergeben sich aus Rz. 8 ff.

Pflegebedürftigsind gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.

Die Pflegebedürftigkeit kommt somit nur bei schwerer Aktivitätseinschränkung in Betracht – und zwar dann, wenn bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens die Eigenversorgung (vgl. § 14 Abs. 1 i.V. Abs. 4 SGB XI) nicht mehr sichergestellt werden kann.

Bei pflegebedürftigen Menschen ist die Teilhabe oft als Folge von Krankheit so stark beeinträchtigt, dass auch sie zu den behinderten Menschen i. S. d. § 2 zählen.

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