Rz. 14

Nach dieser Vorschrift können Integrationsfachdienste auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen tätig werden, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Begleitung und Betreuung seelisch behinderter Menschen, die nicht offensichtlich schwerbehindert sind (die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 eintritt – siehe § 2 Abs. 2 –, der Ausweis nach § 152 Abs. 5 hat nicht konstitutive, sondern deklaratorische Bedeutung), die aber aus meist persönlichen Gründen ein Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und damit einen Nachweis hierüber nicht in Anspruch nehmen wollen. Direkte Bedeutung hat dies auch für die Finanzierung der Beauftragung des Integrationsfachdienstes. Wird der Integrationsfachdienst nämlich für behinderte Menschen tätig, die weder schwerbehindert noch gleichgestellt sind, können die Aufwendungen nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden. Diese Aufwendungen sind aus Mitteln der auftraggebenden Rehabilitationsträger zu zahlen, hierzu ist in § 49 Abs. 6 Nr. 9 eine Rechtsgrundlage geschaffen worden.

Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergänzt worden. In Satz 2 ist nun ausdrücklich bestimmt, dass die Integrationsfachdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit seelischer Behinderung Rechnung zu tragen haben.

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