Rz. 2

Die Vorschrift definiert Integrationsfachdienste, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden können.

 

Rz. 3

Ein Teil der schwerbehinderten Menschen lässt sich – selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann vermitteln, wenn bei der Eingliederung in das Arbeitsleben und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste zur Verfügung stehen.

 

Rz. 4

Die notwendige Unterstützung ist bei diesen bestimmten Problemgruppen sehr aufwendig und personalintensiv und kann deshalb von den Fachdiensten der Agenturen für Arbeit, der übrigen Rehabilitationsträger und der Integrationsämter – auch dann, wenn diese behördeninterne Dienste den Grundanforderungen entsprechend ausgestattet sind – nicht immer in der erforderlichen Art und Weise und in ausreichendem Umfang geleistet werden.

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