Rz. 20

Durch die Erstellung eines trägerübergreifenden Teilhabeplans werden persönliche Daten (z. B. Lebenshintergrund, gesundheitliche Einschränkungen mit ihren Folgewirkungen) ermittelt und an andere beteiligte Rehabilitationsträger weitergegeben. Aus diesem Grund haben die Rehabilitationsträger die vertrauenswürdigen Daten des Leistungsberechtigten gegenüber Unbefugten zu schützen (§ 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X).

Nicht umsonst verpflichtet § 19 Abs. 1 die Rehabilitationsträger, den Teilhabeplan immer nur in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu entwickeln. Das erfordert zwangsläufig immer die Einwilligung des Leistungsberechtigten, bevor vertrauenswürdige Daten ermittelt und an Dritte weitergegeben werden. Liegt die Unterschrift des Antragstellers nicht vor, scheitert die Einleitung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 23 verwiesen.

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