Rz. 3
Bei der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern, die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Durchführung der Bundesagentur im SGB III übertragenen Aufgaben zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen zu unterstützen.
Rz. 4
Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit sind weitreichender als die dem Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt übertragenen Aufgaben. Der Bundesagentur für Arbeit obliegen Aufgaben zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht nur nach dem Teil 3 des SGB IX. Vielmehr sind ihr auch im SGB III eine Reihe von Aufgaben übertragen, die behinderte und schwerbehinderte Menschen betreffen. Zu nennen sind folgende Aufgaben:
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 90 ff. SGB III),
- Erbringung von Eingliederungszuschüssen für besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer, darunter ausdrücklich schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 SGB III), besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III).
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