Rz. 3

Abs. 1 benennt – in einer nicht abschließenden Aufzählung – die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen gegenüber schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und ihren Arbeitgebern. Hierbei handelt es sich nur um eine Aufzählung der der Bundesagentur für Arbeit nach dem Teil 3 übertragenen Aufgaben. Die Aufgaben nach dem SGB III, die der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung obliegen, sowie die in Teil 1 SGB IX als Rehabilitationsträger obliegenden Aufgaben bleiben von der Aufzählung unberührt. Die Aufgaben werden teilweise von der Zentrale (der Bundesagentur für Arbeit), teilweise von den Regionaldirektionen in den Ländern oder von den örtlichen Agenturen für Arbeit durchgeführt.

2.1 Aufgaben

3.1.1 Aufgaben nach Abs. 1

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Berufsberatung, der Ausbildungsvermittlung und der Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ist der Bundesagentur bereits im SGB III übertragen. Besonders herausgehoben wird die Vermittlung von behinderten Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 beschäftigt sind, aber für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus den Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 Satz 3), ebenso eine fachliche Anforderung an die anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Durchführung der in den Werkstätten oder bei dem anderen Leistungsanbieter vorzusehenden Maßnahmen zur Förderung des Übergangs in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.

Die Vorschrift hebt deshalb die Einbeziehung der Agenturen für Arbeit in die Vermittlung von in den Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten behinderten Menschen als Aufgabe besonders hervor. Nr. 3 Buchst. c wurde nunmehr ab dem 1.1.2018 ergänzt um den hervorgehobenen Personenkreis schwerbehinderter Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) eingestellt werden. Diese Menschen gehören ausdrücklich zu dem in § 215 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis, zu denen seit der Ergänzung der Aufzählung durch das 9. SGB-ÄndG v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) seit dem 1.8.2016 auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen gehören.

 

Rz. 5

Die Bundesagentur ist zusätzlich zu der ihr im SGB III übertragenen Aufgabe der Beratung der Arbeitgeber auch nach dem Schwerbehindertenrecht zur Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen besonders verpflichtet (zu den hervorgehobenen Aufgaben hierbei im Einzelnen Abs. 5). Die Arbeitgeber sind bei der Besetzung von Arbeitsplätzen verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu haben sie frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, diese hat dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte oder (zur Erlangung eines Arbeitsplatzes) gleichgestellte behinderte Menschen vorzuschlagen. Zur Beratung der in diesem Zusammenhang stehenden Fragen ist die Bundesagentur deshalb besonders verpflichtet. Für öffentliche Arbeitgeber ist durch Art. 2 des BTHG zum 30.12.2016 in § 81 (ab 1.1.2018 § 164) bestimmt, dass der Meldung zuvor eine Prüfung zur internen Besetzung erfolglos durchgeführt worden sein muss.

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 3 nennt als Aufgabe die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierbei handelt es sich um die Erbringung finanzieller Leistungen an Arbeitgeber für die Einstellung und Beschäftigung bestimmter, in Nr. 3 Buchst. a bis e aufgezählter Personengruppen unter den schwerbehinderten Menschen. Diese Förderung war bis zum 30.9.2000 im Schwerbehindertengesetz und im Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) wurde diese Förderung mit Wirkung zum 1.10.2000 als zusätzlicher Fördertatbestand in das SGB III eingestellt. Seitdem können unter Mitfinanzierung aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe (s. § 41 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV) Eingliederungszuschüsse nach § 90 SGB III und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach § 73 SGB III durch die Agenturen für Arbeit erbracht werden.

 

Rz. 7/8

(unbesetzt)

 

Rz. 9

Weitere Aufgaben der Bundesagentur sind:

  • die Durchführung des Verfahrens zur Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3),
  • die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Abs. 2 und 4),
  • die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 163 Abs. 2),
  • die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Abs. 2, § 159 Abs. 1 und 2),
  • die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigun...

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