Rz. 22a

Der mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) zum 30.12.2008 neu eingefügte Abs. 3a (ab 1.1.2018 Abs. 4) regelt den Anspruch schwerbehinderter Menschen (und gleichgestellter behinderter Menschen, § 151 Abs. 3) auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55. Wie der in Abs. 5 bestimmte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz besteht auch auf diese Leistung ein Rechtsanspruch.

 

Rz. 22b

Die Länder hatten sich zunächst gegen die Bestimmung der Leistung als Pflichtleistung ausgesprochen. In seiner Stellungnahme vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Ausgestaltung der Leistungen der Berufsbegleitung des Integrationsamtes als Pflichtleistung sei systemwidrig und würde eine Verschärfung der bereits bestehenden Probleme bei der Finanzierung der Aufgaben der Integrationsämter zur Folge haben (BR-Drs. 543/08, Beschluss v. 19.9.2008 S. 9, Stellungnahme zu Art. 4 Nr. 7, § 102 Abs. 3a SGB IX).

 

Rz. 22c

In ihrer Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung diesen Vorschlag ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die der Berufsbegleitung vorangehende individuelle betriebliche Qualifizierung eine Pflichtleistung der Rehabilitationsträger sei. Um die weitergehende Unterstützung zu gewährleisten, solle daher auch die Berufsbegleitung als Pflichtleistung ausgerichtet werden. Angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Zielgruppe sei dies sachgerecht (BT-Drs. 16/10487 Anl. 4, Gegenäußerung zu Nr. 8, zu Art. 4 Nr. 7, § 102 Abs. 3a SGB IX).

Dieser Rechtsanspruch besteht zwar ausdrücklich "aus den zur Verfügung stehenden Mitteln" der Ausgleichsabgabe. Hieraus kann aber keine Einschränkung des Rechtsanspruchs abgeleitet werden. Die Leistung gehört zu den in der Rangfolge der Verwendungszwecke der Mittel der Ausgleichsabgabe vorrangigen Verwendungen. Leistungen der institutionellen Förderung, wie etwa für den Bau von Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen sind nachrangig gegenüber Leistungen der begleitenden Hilfe an schwerbehinderte Menschen (§ 14 Abs. 2 SchwbAV). Gegebenenfalls müssen Mittel der Ausgleichsabgabe also zugunsten der Förderung der begleitenden Hilfe umgeschichtet, muss die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen insoweit zurückgestellt werden. Die institutionelle Förderung von Einrichtungen durch Haushaltsmittel ist im Übrigen in erster Linie Aufgabe der Länder und der dortigen Leistungsträger aufgrund des institutionellen Sicherstellungsgebots des § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Auch diesen Mitteln gegenüber sind Mittel der Ausgleichsabgabe für diesen Förderzweck nachrangig.

 

Rz. 22d

Den Integrationsämtern sind durch die Änderung der SchwbAV im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung im Übrigen mehr Mittel als bisher zur Verfügung gestellt worden. Nach § 36 der Verordnung beträgt der Anteil des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, der von den Ländern an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet wird, nur noch 20 %, den Integrationämtern verbleiben nunmehr also 80 anstelle von vorher 70 % des Aufkommens. Gemessen an dem Aufkommen des Jahres 2007 ist dies ein Mehrbetrag i. H. v. rd. 50 Mio. EUR, der den Integrationsämtern zusätzlich zur Verfügung steht. Mit der Änderung des Verteilerschlüssels der Ausgleichsabgabe zugunsten der Integrationsämter war die Erwartung verbunden worden, dass die Mittel auch für die Finanzierung der Berufsbegleitung verwendet werden sollten.

 

Rz. 22e

Leistungen der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe dürfen nur zugunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen verwendet werden. Die Teilnehmenden an der Unterstützten Beschäftigung müssen also schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen sein. Die besondere "Gleichstellung" nach § 151 Abs. 4 reicht nicht aus. Diese ist mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 ausschließlich zu dem Zweck geschaffen worden, an Ausbildungsbetrieben bestimmte Leistungen erbringen zu können, nämlich Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 68), seit dem 1.8.2016 durch das 9. SGB II-ÄndG auch für Leistungen zur beruflichen Orientierung.

 

Rz. 22f

Die Bundesregierung ist von der Annahme ausgegangen, dass jeder Beschäftigte, der nach der Begründung des durch die individuelle betriebliche Qualifizierung angebahnten Beschäftigungsverhältnisses der Berufsbegleitung bedarf, zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehört, also eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 haben dürfte. Dies dürfte auf die Personengruppe, für die Unterstützte Beschäftigung überhaupt erst die Voraussetzung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schafft und die ohne diese Unterstützung im Regelfall auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen wäre, faktisch stets zutreffen.

 

Rz. 22g

Für die Leistung der Berufsbegleitung ist ni...

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