Rz. 5

Abs. 2 bestimmt den Grundsatz der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben im Einzelnen. Der Wortlaut betont, dass es sich um Leistungen handelt, die darauf gerichtet sind, die Integration, also die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Leistungen, die darauf gerichtet sind, die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, sind von den Rehabilitationsträgern zu erbringen. Hierdurch wird jedoch keine Abgrenzung in der Form vorgenommen, dass die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger endet, wenn das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Aufgabe der Rehabilitationsträger ist es auch, Leistungen zu erbringen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Das heißt, dass die Rehabilitationsträger nicht nur für die "Erstbeschaffung" einer Leistung (Kraftfahrzeughilfe, Ausstattung des Arbeitsplatzes, Kosten technischer Arbeitshilfen) zuständig sind, sondern auch für eine notwendig werdende "Ersatzbeschaffung".

 

Rz. 6

Bei den Leistungen der begleitenden Hilfe muss es sich um Hilfen im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Berufsleben handeln. Das heißt, dass die Integrationsämter keine Leistungen für solche schwerbehinderten Menschen erbringen können, die nicht oder nicht mehr im Arbeits- und Berufsleben stehen.

 
Praxis-Beispiel

Das Integrationsamt hat für einen schwerbehinderten Beamten im Rahmen der Wohnungshilfe die Kosten für einen Treppenlift übernommen. Die Ausstattung der Wohnung mit dem Treppenlift ist als notwendig angesehen worden, um dem Beamten zu ermöglichen, den Arbeitsplatz zu erreichen. Solange der Beamte im aktiven Dienstverhältnis steht, können auch Kosten für die Wartung und Instandsetzung übernommen werden. Diese Möglichkeit entfällt, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und aus dem aktiven Dienst ausscheidet.

 

Rz. 7

Aufgabe der Integrationsämter ist es, darauf hinzuwirken, dass die schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln können. Dazu sind die Integrationsämter berechtigt, die konkreten Arbeitsbedingungen in den Betrieben und Dienststellen und die Einhaltung der den Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen nach § 164 zu prüfen und, falls erforderlich, eine Änderung zu erreichen. Hierzu haben die Integrationsämter nicht nur ihre eigenen Leistungen anzubieten, sondern – im Hinblick auf die Nachrangigkeit dieser Leistungen – darauf hinzuwirken, dass die Rehabilitationsträger ihre Leistungen erbringen. Ziel ist es, durch die Leistungen zusammen mit Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zuzumuten sind, den schwerbehinderten Menschen zu befähigen, sich im Wettbewerb im Arbeitsleben zu behaupten.

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