Rz. 2

Die Vorschrift benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben der Integrationsämter.

Die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in § 160 geregelt, der Kündigungsschutz in Kapitel 4, in den §§ 168 bis 175, die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen in § 200. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird im Wesentlichen als Gewährung finanzieller Leistungen nach den Bestimmungen in Abs. 3, 4 und 5 und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) erbracht.

 

Rz. 3

Diese Aufgaben werden durch solche ergänzt, die an anderen Stellen im SGB IX genannt sind. Dies sind etwa die Beteiligung bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen der Rehabilitationsträger (§ 26 Abs. 5), die Ausführung der Leistung der Rehabilitationsträger zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, vgl. im Einzelnen hierzu Komm. zu Abs. 5), Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§ 164 Abs. 4, 5), Beteiligung an Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 Abs. 1), Beteiligung an den Maßnahmen zur Prävention (§ 167), Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (§ 177).

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurden in Abs. 1 2 Sätze angefügt, mit denen die besondere Verantwortung der Integrationsämter für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben betont werden soll. An die Integrationsämter wird die Anforderung gestellt, dass sie so ausgestattet sein müssen, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Diese Anforderung wird im Weiteren konkretisiert durch an das Fachpersonal gerichtete Anforderungen: Es muss sich um besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts handeln.

Mit dieser Ergänzung steht eine Ergänzung in § 29 Abs. 2 SchwbAV in Zusammenhang. Hierdurch können Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen des nach § 185 Abs. 1 einzusetzenden Personals als sonstige Leistungen der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden. Diese Ergänzung war geboten vor dem Hintergrund der in § 16 Abs. 5 getroffenen Aussage, dass aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung nicht bestritten werden dürfen. Bei der Übernahme von Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen handelt es sich um eine eng definierte Zweckbestimmung, die – auch in Ansehung des Grundsatzes in § 18 Abs. 1 SchwbAV – ("Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind ... oder ... erbracht werden") – in Einklang steht mit der Regelung in § 29 SchwbAV, nach der aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Schulungsveranstaltungen gefördert werden können.

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