Rz. 9

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen und die Verhandlung mit dem Arbeitgeber hierüber.

 

Rz. 10

Der schwerbehinderte Mensch, der in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist, ist nicht verpflichtet, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden, er kann sich auch unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Wendet er sich aber an die Schwerbehindertenvertretung, muss diese prüfen, ob die Anregung oder die Beschwerde berechtigt erscheint. Die (Anregung oder) Beschwerde muss nicht berechtigt sein, sie muss aber nach Abwägung durch die Schwerbehindertenvertretung berechtigt erscheinen. Der schwerbehinderte Mensch hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Schwerbehindertenvertretung mit jeder Beschwerde an den Arbeitgeber wendet. Erscheint die Beschwerde aber berechtigt, ist die Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einzutreten und auf eine Erledigung hinzuwirken.

 

Rz. 11

Die Schwerbehindertenvertretung ist ferner verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung muss dem Beschwerdeführer also nicht erst über das Endergebnis, sondern auch über Zwischenergebnisse, Verzögerungen oder die Dauer bis zu einer Erledigung unterrichten.

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