Rz. 18

Mit der durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 mit Wirkung zum 30.12.2016 in Abs. 4 erfolgten Streichung des Satzteils "bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist" wird nunmehr allen Soldatinnen und Soldaten die Wählbarkeit und darüber hinaus den schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten die Wahlberechtigung zu den Schwerbehindertenvertretungen zuerkannt. Bislang hatten dieses Wahlrecht ausschließlich Soldatinnen und Soldaten in sog. "personalratsfähigen" Dienststellen. Voraussetzung für die Ausübung dieses Wahlrechts ist jedoch, dass auch in militärischen Dienststellen für die Wahl einer eigenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend dienstlich tätig sein müssen (Abs. 1 Satz 1) oder im Fall, dass die Zahl von 5 schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, die Dienststelle zum Zweck der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung mit einer räumlich nahe liegenden weiteren Dienststelle zusammengelegt wird (Abs. 1 Satz 4).

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