Rz. 13

Abs. 2 bestimmt die Wahlberechtigung. Das aktive Wahlrecht kommt nur schwerbehinderten Menschen zu, nicht auch den nichtbehinderten Beschäftigten (zur Wählbarkeit vgl. Abs. 3). Es kommt nicht darauf an, dass die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen i. S.d. § 156 Abs. 1 beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind auch die schwerbehinderten Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 teilnehmen. Wahlberechtigt sind auch schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeit beschäftigt sind. Das gilt auch für in Teilzeit beschäftigte schwerbehinderte Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden. Anders als nach Abs. 1 Satz 1 für die Berechnung der Mindestzahl sind auch solche schwerbehinderten Menschen wahlberechtigt, die nur vorübergehend, also auf eine Dauer von bis zu 8 Wochen beschäftigt sind.

Das BAG hat in seinem Urteil v. 27.6.2001 (7 ABR 50/99) festgestellt, dass wahlberechtigt zur Schwerbehindertenvertretung des Betriebes auch schwerbehinderte Menschen ( "Rehabilitanden") seien, die in Einrichtungen der beruflichen Bildung oder der beruflichen Rehabilitation (etwa in Berufsbildungswerken oder in Berufsförderungswerken) an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung teilnehmen. Dass diese schwerbehinderten Rehabilitanden nicht in den Betrieb eingegliedert seien und nicht auf Arbeitsplätzen i. S.d. § 156 Abs. 1 bei dem "Arbeitgeber", dem Berufsbildungswerk, beschäftigt seien, darauf komme es nicht an. Das BAG weist in dem Urteil darauf hin, dass die Rehabilitanden aber nicht wählbar seien zu der Schwerbehindertenvertretung. Dies folge aber allein daraus, dass nicht wählbar sei, wer kraft Gesetzes nicht dem Betriebsrat angehören könne (vgl. Abs. 3 Satz 2 und Rz. 17). Dies könnten Rehabilitanden nicht, weil sie keine zu dieser Vertretung wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften des BetrVG seien (auch BAG v. 21.7.1993, 7 ABR 35/92, v. 26.1.1994, 7 ABR 13/92, und v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95).

Das Urteil ist zu dem bis zum 30.6.2001 geltenden Recht, hier zu § 24 Abs. 2 des SchwbG (jetzt § 177 Abs. 2) , ergangen. Das BAG verweist hierbei auf die übereinstimmende Meinung in Literatur und Kommentierung (so Cramer, SchwbG, 5. Aufl., § 24 Rz. 10, Neumann-Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 24 Rz. 23, 24 u. a.). In diesen Kommentierungen werde übereinstimmend die Auffassung vertreten, auf die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen i. S. des § 7 Abs. 1 SchwbG (jetzt § 156 Abs. 1 SGB IX) komme es nicht an. Vielmehr seien auch schwerbehinderte Beschäftigte wahlberechtigt, die auf Stellen beschäftigt sind, die nicht als Arbeitsplätze zählten.

In den zitierten Kommentierungen werden aber nicht Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation beispielhaft in Bezug genommen, sondern schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben und Dienststellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 SchwbG, jetzt sprachlich angepasst an das SGB IX und neu formuliert in § 156 Abs. 2 Nr. 1) teilnehmen.

Schon nach dem Wortlaut der oben genannten Regelung konnten Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation hierunter nicht gefasst werden. Die Vorschrift des § 156 Abs. 2 (zuvor § 7 Abs. 2 des SchwbG) ist eine Regelung, die die Zählung bestimmter Plätze in dem Betrieb des Arbeitgebers bei der Beschäftigungspflicht ausschließen soll. Was Nr. 1 angeht, sollen Arbeitgeber angeregt werden, in ihren Betrieben und Dienststellen, wie in § 156 Abs. 2 Nr. 1 formuliert, Plätze zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 4 (vgl. Komm. zu § 156 Rz. 6) zur Verfügung zu stellen, ohne befürchten zu müssen, dass sie infolge der Zählung dieser Plätze nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 ("zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte") beschäftigungspflichtig werden oder durch Erreichen von Schwellenwerten eine höhere Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen müssen. Diese Ausnahme in Abs. 2 (auch für Nr. 1) setzt aber gedanklich voraus, dass es sich ohne diese Ausnahme um (von dem Arbeitgeber) eingestellte schwerbehinderte Menschen handelt, also um solche, die in den Betrieb aufgenommen oder eingegliedert sind.

Das ist aber bei Rehabilitanden in Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerken nicht der Fall, sie sind aus diesem Grunde auch nach betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht Arbeitnehmer des (Ausbildungs)Betriebes.

Es kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, ob dem Urteil des BAG gefolgt werden kann. Jedenfalls ist dies nach dem Recht des SGB IX seit dem 1.7.2001 nicht mehr der Fall. Mit Wirkung zum 1.7.2001 ist in § 36 (ab 1.1.2018 § 51) SGB IX — was Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation angeht — klargestellt worden, dass diese Menschen nicht in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert sind, keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind und zu ihrer Vertretung eigene Vertreter wählen. Für diese Rehabilitanden gilt auch nicht § 18 a BBiG, der in Ausbildungsbetrieben ebenfalls die Wahl von entsprec...

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