Rz. 33

Das Amt der Vertrauensperson erlischt gem. Abs. 6 Satz 3 vorzeitig, wenn die Vertrauensperson das Amt niederlegt, aus dem Amts-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert (Abs. 7 Satz 3). In diesem Fall rückt das stellvertretende oder im Falle der Wahl mehrerer Stellvertreter das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach (Abs. 6 Satz 4). Scheidet das stellvertretende Mitglied während der Amtszeit aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied nicht gewählt, hat die Schwerbehindertenvertretung zwar unverzüglich einen Wahlvorstand zur Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds zu bestellen. Eine solche Wahl kann aber nicht erzwungen werden, auch ist ein stellvertretendes Mitglied nicht verpflichtet, nachzurücken. In diesen Fällen muss eine Neuwahl stattfinden (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 34

Der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt kann das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson beschließen, wenn die Vertrauensperson gröblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt. Nur auf diese Weise kann eine Vertrauensperson aus dem Amt entfernt werden, nicht dagegen durch ein Votum der schwerbehinderten Menschen oder die Erzwingung einer Neuwahl. Eine solche kann nur erzwungen werden, dass die Vertrauensperson das Amt niederlegt.

Der Antrag an das Integrationsamt kann von den in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen gestellt werden, hierfür ist eine Mindestzahl von einem Viertel der schwerbehinderten Menschen erforderlich.

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