Rz. 6

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erhält, zu stellen.

Maßgebend ist nicht der Tag der Absendung des Antrages durch den Arbeitgeber, sondern der Tag des Eingangs dieses Antrages bei dem Integrationsamt.

 

Rz. 7

Die Frist von 2 Wochen ist der Frist des § 626 BGB nachgebildet, der Frist, innerhalb der die Kündigung ausgesprochen werden darf. Die Frist ist nur eingehalten, wenn der Antrag bei dem zuständigen Integrationsamt eingegangen ist. § 16 SGB I ist in den Fällen der Beantragung einer Zustimmung zur Kündigung nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Sozialleistung handelt. Der Antrag kann also nicht fristwahrend bei einer Sozialleistungsbehörde eingereicht werden.

 

Rz. 8

Geht ein Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung bei dem Integrationsamt nicht rechtzeitig ein, darf das Integrationsamt über diesen Antrag nicht entscheiden. Damit fehlt es an der Voraussetzung zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung. Das heißt, kündigt der Arbeitgeber dennoch außerordentlich, ist eine solche Kündigung mangels Zustimmung unwirksam.

Der Arbeitgeber kann, hat er die Frist des Abs. 2 versäumt, zwar kündigen, dies jedoch nicht mehr außerordentlich, sondern nur noch ordentlich. Hierfür muss er jedoch erneut die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen. Der verspätet gestellte Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung kann nicht hilfsweise als Antrag zur ordentlichen Kündigung betrachtet werden, da die in dem Antrag genannten Gründe nur Bezug auf die außerordentliche Kündigung nehmen.

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