Rz. 12

Abs. 1 Nr. 3 sieht vor, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich ist, wenn der schwerbehinderte Mensch dadurch sozial abgesichert ist, dass er entweder nach Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan hat oder Knappschaftsleistungen nach dem SGB VI oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus beanspruchen kann. In diesen Fällen, in denen der schwerbehinderte Mensch ausscheidet, ohne gegen die beabsichtigte Kündigung Einwände zu erheben, ist der besondere Kündigungsschutz entbehrlich. Mit Art. 23 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde Nr. 3 in § 173 eingefügt und damit ein redaktioneller Fehler im Gesetzgebungsverfahren beseitigt. Bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX wurde durch ein Versehen der in § 90 Abs. 1 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung enthaltene Ausnahmetatbestand Nr. 3 nicht übernommen. Der Folgesatz, dass der Kündigungsschutz nur dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitteilt und der Beschäftigte der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspricht, bezieht sich allein auf Nr. 3  

 

Rz. 13

Ein Verzicht darauf, Einwände zu erheben, setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Rechtzeitig heißt, dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben sein muss, Einwände bis zum Ausspruch der Kündigung erheben zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge