Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern und dem Integrationsamt zu erörtern. Ziel der Einschaltung der innerbetrieblichen Funktionsträger, also der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung ist es, zunächst alle innerbetrieblichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Schwierigkeiten zu nutzen. Hierzu kommen etwa Umsetzungen oder Versetzungen auf einen anderen Arbeitsplatz, innerbetriebliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 3) in Betracht. Können die Schwierigkeiten innerbetrieblich nicht beseitigt werden, ist das Integrationsamt zu beteiligen, damit dieses im Rahmen seiner Aufgaben der begleitenden Hilfe nach § 185 die Möglichkeiten hat, dem Arbeitgeber alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfen (Beratung, technische Hilfen, finanzielle Leistungen) anzubieten. Es kommen aber nicht nur Leistungen und Hilfen an den Arbeitgeber in Frage, sondern auch Hilfen für den beschäftigten schwerbehinderten Menschen, so etwa bei personen- und verhaltensbedingten Schwierigkeiten für eine notwendige psychosoziale Betreuung.

 

Rz. 4

Ziel der Maßnahmen der Prävention ist die möglichst dauerhafte Fortsetzung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen. Dies ist auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zu bewerten. Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Nutzung aller Möglichkeiten für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, wird sich die Verfahrensdauer eines eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens bis zur Entscheidung des Integrationsamtes gegenüber der Monatsfrist des § 171 Abs. 1 erheblich verkürzen. Das Integrationsamt wird einer Kündigung in der Regel zustimmen müssen.

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