Rz. 3

Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber (zu der Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber vgl. § 165) mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (zu den Inhalten vgl. Abs. 2 und Abs. 3).

 

Rz. 4

Diese Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie zur Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verpflichtet sind oder nicht. Beantragt die Schwerbehindertenvertretung die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung, sind Verhandlungen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen aufzunehmen. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet.

 

Rz. 5

Einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen kann die Schwerbehindertenvertretung durchsetzen, wenn nicht unmittelbar aus § 166, dann aus der Vorschrift des § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Danach gehört es zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber u. a. nach § 166 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. In Streitfällen nach § 178 sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz, an die neue Paragraphenbezeichnung angepasst in Art. 19 Abs. 6 BTHG).

 

Rz. 6

Die Vorschrift besagt nicht ausdrücklich, mit welcher Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen ist, ob mit der Vertretung am Sitz des Betriebes oder der Dienststelle oder – im Falle, dass der Arbeitgeber über mehrere Betriebe oder Dienststellen verfügt, – mit der Vertretung am Sitz des Arbeitgebers. Aus dem Zusammenhang, dass in der Vereinbarung die möglicherweise unterschiedlichen Verhältnisse in den jeweiligen Betrieben oder Dienststellen zu berücksichtigen sind, die Vereinbarungen auch Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen treffen sollen, sind Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Vertretung vor Ort gemeint.

 

Rz. 7

Ist eine Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder in der Dienststelle des Arbeitgebers nicht vorhanden – etwa weil nicht wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1) – steht das Recht, Verhandlungen über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung aufzunehmen, der betrieblichen Interessenvertretung zu. Diese Regelung ist in den Beratungen zu dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in die Vorgängervorschrift des § 14 b SchwbG aufgenommen worden, um klarzustellen, dass Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung auf Antrag des Betriebs- oder Personalrates auch dann aufzunehmen seien, wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist (Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs.14/3799, S. 35 zu Art. 1 Nr. 10). Durch die Regelung sollte insbesondere ermöglicht werden, Integrationsvereinbarungen auch in kleinen und mittleren Betrieben und Dienststellen abschließen zu können, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.

 

Rz. 8

Der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung und – auch wenn die Vorschrift hierüber ausdrücklich nichts besagt – im Falle des Satzes 3 auch die betriebliche Interessenvertretung können die Integrationsämter einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Die Integrationsämter können sich ausdrücklich nur beteiligen, sie sind kein Partner der Vereinbarung selbst. Die Vorschrift sieht eine ausdrückliche Beteiligung der Agentur für Arbeit an den Verhandlungen nicht vor. Bei den Vereinbarungen wird es in der Regel um Fragen der Sicherung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen gehen. Hierfür sind in erster Linie die Integrationsämter zuständig.

Durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes ist mit Wirkung zum 30.12.2016 der Satz eingefügt worden, dass das Integrationsamt bei seiner Beteiligung insbesondere darauf hinwirken solle, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass das Integrationsamt aufgrund seiner neutralen Position besonders geeignet sei, durch das Aufzeigen von Lösungsvorschlägen Pattsituationen auszuräumen und den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu befördern.

 

Rz. 9

Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt sind die Vereinbarungen zu übermitteln. Zuständig sind jeweils nicht die für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen zuständigen Behörden, sondern die für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen. Die Vereinbarung ist der Agentur für Arbeit deshalb zu übermitteln, um ihr einen Überblick über die innerbetrieblichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen. Dies ermöglicht der Agentur für Arbeit eine gezieltere Beratung des jeweiligen Arbeitg...

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