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Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 die bisherige Bezeichnung sprachlich in "Inklusionsvereinbarung" geändert. Damit soll der Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion von Menschen mit Behinderung verdeutlicht werden. Ziel der Regelung ist es, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben durchzusetzen. Die Neubezeichnung verpflichtet nicht zu einer neuen Vereinbarung. Durch eine in § 241 Abs. 6 getroffene Übergangsregelung ist sichergestellt, dass die Verbindlichkeit bestehender Integrationsvereinbarungen durch die Neufassung des § 166 nicht beeinträchtigt wird.

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