Rz. 42

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber den Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens (Abs. 4 Nr. 2). Dieser Anspruch besteht als Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an innerbetrieblichen Maßnahmen. Er besteht aber nur insoweit, als der schwerbehinderte Mensch die Voraussetzungen zur Teilnahme an solchen Maßnahmen erfüllt. Aus dem Anspruch kann nicht abgeleitet werden, dass für den schwerbehinderten Menschen Erleichterungen in der Form geschaffen werden müssen, dass zu seinen Gunsten auf bestimmte Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen verzichtet werden muss.

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