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Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG muss der Anspruch – wie schon nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX – innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden. Allerdings handelt es sich bei der Neuregelung nicht mehr um eine Ausschlussfrist, nach der der Anspruch, wird er nicht innerhalb dieser Zeit geltend gemacht, verfällt. Nunmehr kann der Anspruch nach Ablauf der Frist dann noch geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 21 Abs. 5 Satz 2 AGG).

Die Frist des § 21 Abs. 5 AGG gilt nicht nur für die Fälle des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot bei Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern für die Geltendmachung aller Entschädigungsansprüche.

Der Anspruch bedarf der Schriftform, eine mündliche Geltendmachung genügt nicht.

Der Anspruch ist bei dem Arbeitgeber geltend zu machen, die Vorschrift schreibt nicht vor, dass der Anspruch beim Arbeitsgericht innerhalb der Frist geltend zu machen ist.

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