Rz. 27

Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung ist nun gleichfalls im AGG geregelt. Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG). Sie ist danach zulässig, wenn an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen zu ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende Anforderungen gestellt werden und der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

Hierfür können nur tätigkeitsbezogene Gründe maßgebend sein und nur solche, für deren Ausübung der schwerbehinderte Mensch die geforderte geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht erfüllt oder über bestimmte körperliche Funktionen nicht verfügt. Gründe sind Tätigkeiten, die nur von nicht behinderten Menschen ausgeübt werden können, weil – z. B. im unmittelbaren Polizeivollzugsdienst – bestimmte Tauglichkeitsanforderungen gestellt werden.

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