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Eine Benachteiligung bei einer Kündigung liegt dann vor, wenn die Notwendigkeit der Kündigung mit der Behinderung begründet wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis anders als Arbeitsverhältnisse anderer Beschäftigter nur befristet abgeschlossen wird, um den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen zu umgehen. In § 2 Abs. 4 AGG wird bestimmt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Diese Formulierung ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 16/2022 zu Art. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4). In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/1780) war dagegen formuliert, dass für Kündigungen vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten sollten Der Ausschuss hat die auf ein Anliegen des Bundesrates zurückgehende Änderung damit begründet, dass dies sachgerechter sei, weil die genannten Regelungen speziell auf Kündigungen zugeschnitten seien. Namentlich erwähnt wurden dabei auch die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (§§ 85 ff.). Bei der dortigen Verweisung auf § 96 Abs. 3 scheint es sich um ein Versehen zu handeln, gemeint ist offenbar § 90 Abs. 3. Damit finden die Vorschriften des AGG auf Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen überhaupt keine Anwendung. Schwerbehinderte Menschen können sich folglich anders als in dem Gesetzentwurf ursprünglich noch vorgesehen bei Kündigungen nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen.

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