Rz. 23

Angesichts der Vorbildfunktion aller Arbeitgeber der öffentlichen Hand bei der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen ist eine Übersicht über die Beschäftigungsquote aller öffentlichen Arbeitgeber von besonderem Interesse. Deshalb war die Bundesagentur für Arbeit im ehemaligen Abs. 9 verpflichtet, jährlich eine entsprechende Übersicht zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Rz. 24

Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben. Zur Begründung wies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (BR-Drs. 543/08) darauf hin, dass die öffentlichen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht seit Jahren überdurchschnittlich erfüllten. So habe die Beschäftigungsquote der öffentlichen Arbeitgeber im Jahr 2006 bei 5,9 % gelegen. Die Bundesregierung verwies in ihrer Gesetzesbegründung auf Erkenntnisse der Bundesagentur für Arbeit, dass die Übersicht keine zusätzlichen Impulse zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei öffentlichen Arbeitgebern setze. Mit dem Wegfall der Berichtspflicht werde auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.

 

Rz. 25

Die Aufhebung der Vorschrift, für die die Initiative von der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen war, war in den Beratungen des Gesetzentwurfs nicht unumstritten. Es wurde auf die Vorbildfunktion der öffentlichen Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hingewiesen. Deshalb sei die Berichterstattung durch die Bundesagentur für Arbeit sinnvoll, weil der Bericht ein Kontrollinstrument zur Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen darstelle, der Verzicht auf diese wichtige Erkenntnisquelle für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen könne nicht als sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau gerechtfertigt werden.

Diese Auffassung ist nicht sehr praxisgerecht. Die Daten für diesen Bericht stammen wie die sonstigen Beschäftigungsangaben auch aus den Anzeigen der öffentlichen Arbeitgeber. Berücksichtigt man, dass diese Daten erst bis zum März des auf das Darstellungsjahr folgenden Jahres mitgeteilt werden, die Bundesagentur für Arbeit diese Daten dann erst noch zusammenstellen muss, liegt es auf der Hand, dass diese Daten zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr als aktuell angesehen werden können. Mit diesen Daten können mögliche notwendige politische Folgerungen nur erheblich zeitverzögert geschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lagen immer noch keine Beschäftigungsdaten für das Jahr 2007 vor.

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