Rz. 6

Durch die Regelung in Nr. 3 wird die Bundesregierung – nicht in einer eigenständigen Verordnung, sondern in der Verordnung zu Nr. 2, also der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – in Buchst. a ermächtigt, für den an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil des Aufkommens an Ausgleichsabgabe und damit für die Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen dem Bund (Ausgleichsfonds) und den Ländern (Integrationsämtern) einen anderen Prozentsatz festzulegen, wenn ein solcher für die Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter erforderlich ist.

 

Rz. 7

Der Anteil des Ausgleichsfonds am Aufkommen an Ausgleichsabgabe betrug bis zum 31.12.2004 45 %, der Anteil der Integrationsämter 55 % (vgl. § 77 Abs. 6 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, Änderung zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes v. 23.4.2004, BGBl. I S. 606). Der Bund hatte Forderungen der Länder nach Übernahme der Zuständigkeit für die Förderung von Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen in der Vergangenheit mit dem Argument zurückgewiesen, die Mittel des Ausgleichsfonds würden in erster Linie für die Zuweisung von Geldmitteln an die Bundesanstalt für Arbeit zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie für andere arbeitsmarktorientierte Fördermaßnahmen benötigt. Allerdings hatte die Bundesregierung in dem zum 30.6.2003 zu erstattenden Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen auch auf die Verteilung der Ausgleichsabgabe einzugehen.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) wurde die Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern neu bestimmt. Ab 1.1.2005 erhielt der Ausgleichsfonds 30 % des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, 70 % des Aufkommens verblieben bei den Ländern (§ 36 der Verordnung v. 16.1.2004).

 

Rz. 7a

Eine weitere Änderung des Verteilerschlüssels erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 1.1.2009. Seitdem erhalten die Länder 80 %, der Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales 20 % des Aufkommens. Mit der Erhöhung des Anteils für die Integrationsämter wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass den Integrationsämtern durch die Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 38a Abs. 3 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, seit 1.1.2018 § 55) Mehrkosten entstehen werden.

 

Rz. 7b

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) v. 6.7.2020 wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, zum 30. Juni 2020 einmalig auf 10 Prozentpunkte reduziert. Gleichzeitig wurde in § 14 Abs. 1 SchwbAV, der Regelung zur Verwendung der Ausgleichsabgabe, eine Nr. 7 angefügt und damit die Auflistung der Verwendungszwecke erweitert. Die Verordnung ist rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen in Rz. 9b bis 9d.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 28.6.2021 wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, auch zum 30.6.2021 auf 10 Prozentpunkte reduziert.

 

Rz. 8

Buchst. b ermöglicht, in der Rechtsverordnung den Verteilerschlüssel zu ändern, nach dem der Ausgleich zwischen den Integrationsämtern über den ihnen verbleibenden Anteil des Aufkommens durchgeführt wird. Der bisherige Verteilerschlüssel ist ein "Mischschlüssel", der sowohl den Wohnbevölkerungsanteil als auch den der in den Betrieben und Dienststellen im Bereich des jeweiligen Integrationsamtes beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt. Bestrebungen einiger Länder gehen dahin, dass der Verteilerschlüssel verändert werden solle. Interessen des Bundes werden von der Verteilung des den Ländern verbleibenden Anteils untereinander nicht betroffen. Für eine Änderung des Verteilerschlüssels ist eine Initiative der Länder erforderlich. Wenn die Länder oder eine Mehrheit von ihnen einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, wird die Bundesregierung dies berücksichtigen.

 

Rz. 9

Buchst. c sieht die Möglichkeit zur Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern vor, angesprochen sind die Aufgaben des Ausgleichsfonds. Dieser fördert in einem mit den Ländern abgestimmten Verfahren zu einem bestimmten Anteil Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 30 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen. Das sind in erster Linie Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke sowie Werkstätten für behinderte Menschen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 41 Abs. 2 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Der Ausgleichsfonds erbringt daneben Leistungen an Inklusions...

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