Rz. 9

Abs. 2 Satz 1 regelt die Höhe der Ausgleichsabgabe, Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen.

 

Rz. 10

Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) gilt mit Wirkung seit 1.1.2001 nicht mehr eine einheitliche Ausgleichsabgabe unabhängig von dem Grad der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, sondern ein differenzierter Ansatz. Je höher der Grad der Nichterfüllung, desto höher die Ausgleichsabgabe.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass der bis dahin für alle Arbeitgeber unabhängig von den Bemühungen um Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht einheitlich hohe Ausgleichsabgabebetrag der mit der Ausgleichsabgabe verbundenen Antriebsfunktion nicht ausreichend gerecht geworden sei. Die Höhe der Ausgleichsabgabe solle deshalb künftig davon abhängig sein, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfülle.

 

Rz. 12

Dies ist in dem o. a. Gesetz durch ein gestaffeltes System umgesetzt worden. Zur Höhe der Ausgleichsabgabe sieht das Gesetz vor:

  1. 105,00 (ab 1.1.2012 115,00, ab 1.1.2016 125,00, ab 1.1.2021 140,00) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis unter den Pflichtsatz von 5 %,
  2. 180,00 (ab 1.1.2012 200,00, ab 1.1.2016 220,00, ab 1.1.2021 245,00) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %,
  3. 260,00 (ab 1.1.2012 290,00, ab 1.1.2016 320,00, ab 1.1.2021 360,00) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
 

Rz. 13

Die Absicht des Gesetzgebers war, Arbeitgeber mit einer Erfüllung der Beschäftigungsquote zwischen 3 und 5 % mit einer Ausgleichsabgabe von seinerzeit 105,00 EUR je Monat und unbesetzten Pflichtplatz nicht stärker als vorher zu belasten. Für Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht in erheblichem Umfang nicht nachkommen, sollte dagegen durch eine Staffelung entsprechend dem Grad der Pflichtverletzung ein Anreiz zur verstärkten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gegeben werden.

 

Rz. 13a

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurden in Satz 1 Nr. 1 bis 3 zunächst für die erste bis dritte Staffel der Ausgleichsabgabe die Anpassung der Ausgleichsabgabesätze zum 1.1.2021 durch die Bekanntmachung v. 19.11.2020 nachvollzogen, die Nr. 3 infolge der Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe bei einer Beschäftigungsquote von 0 % sprachlich angepasst. Neu angefügt wurde Nr. 4. Danach beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % ab 1.1.2024 720,00 EUR. Damit ist für "Nullerfüller", also für solche Betriebe, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, ab 1.1.2024 die Ausgleichsabgabe erheblich erhöht worden. Damit wurde eine Absicht in der Koalitionsvereinbarung der aktuellen Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag umgesetzt. In der vergangenen Legislaturperiode hatte sich die SPD-Bundestagsfraktion mit der bereits in der Vergangenheit verfolgten Absicht, die Ausgleichsabgabe für "Nullerfüller" anzuheben, gegen die CDU/CSU-Fraktion nicht durchsetzen können. Stattdessen wurden mit dem Teilhabestärkungsgsetz v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) zum 1.1.2022 die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (§ 185a) geschaffen.

 

Rz. 14

Aufgrund der Berücksichtigung einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote kann die zu zahlende Ausgleichsabgabe verringert oder aber, wie das unten stehende Beispiel 2 zeigt, vollständig vermieden werden.

 

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber mit einer Betriebsgröße von 100 Arbeitsplätzen monatlich (1.200 Arbeitsplätzen im Jahr) ist zur Besetzung von 60 Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen im Jahr verpflichtet.

In den Monaten Januar bis Juni beschäftigt er monatlich 2 schwerbehinderte Menschen, in den Monaten Juli bis Dezember monatlich 4 schwerbehinderte Menschen.

Bei im Kalenderjahr 60 zu besetzenden Pflichtarbeitsplätzen, besetzt er tatsächlich 36 Pflichtarbeitsplätze im Kalenderjahr (6 Monate × 2 und 6 Monate × 4).

Damit ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von

36 : 60 × 5 = 3 %

Die Ausgleichsabgabe ist für insgesamt 24 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze (60 – 36) zu zahlen, bei der Quote von 3 % beträgt die Ausgleichsabgabe ab 1.1.2021 140,00 EUR.

Die für das Jahr zu zahlende Ausgleichsabgabe beläuft sich in diesem Beispiel auf 3.360,00 EUR.

Bei einer ausschließlich nach Monaten vorgenommenen Berechnung hätte die Beschäftigungsquote in den Monaten Januar bis Juni je 2 %, in den Monaten Juli bis Dezember je 4 % betragen.

In diesem Fall hätte die monatliche Ausgleichsabgabe in den Monaten Januar bis Juni monatlich 735,00 EUR betragen (3 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze × 245,00 EUR), in den Monaten Juli bis Dezember monatlich 140,00 EUR (ein unbesetzter Pflichtarbeitsplatz × 140,00 EUR).

Die in diesem Fall zu zahlende Ausgleichsabgabe hätte 5.250,...

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