Rz. 35

Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe gelten hinsichtlich der obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen, des Bundespräsidialamtes, der Verwaltungen des Bundestages und des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundeseisenbahnvermögens, also aller in § 154 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen der Bund als ein Arbeitgeber, hinsichtlich der in § 154 Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen des Landes das jeweilige Land als ein Arbeitgeber. Hierdurch kann die Ausgleichsabgabe verringert oder vermieden werden, weil in diesen Fällen "übererfüllende" Stellen die "Untererfüllung" eines anderen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebers i. S. d. § 154 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgleichen können.

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