Rz. 26

Sowohl die Geltendmachung von Nachforderungen zu wenig gezahlter Ausgleichsabgabe wie die Erstattung überzahlter Beträge sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt, ausgeschlossen (Satz 8). Diese Spezialvorschrift geht den Vorschriften des SGB X, die die Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach 4 Jahren vorsehen (§ 50 Abs. 4 SGB X), vor. Hiermit soll ein mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenes Wiederaufrollen länger zurückliegender Vorgänge vermieden werden. Auch der Arbeitgeber kann nur innerhalb dieser Frist seine an die Agentur für Arbeit zu erstattende Anzeige berichtigen und einen Erstattungsanspruch geltend machen.

 

Beispiel:

Berechnung der Ausschlussfrist

Eingang der Anzeige für das Jahr 2020 am 31.3.2021

Erstattungen und Nachforderungen können bis zum 31.12.2022 geltend gemacht werden.

Eingang der Anzeige für das Jahr 2020 nach Erlass eines Feststellungsbescheides der Agentur für Arbeit (§ 16380 Abs. 3) am 31.1.2022.

Erstattungen und Nachforderungen können bis zum 31.12.2023 geltend gemacht werden.

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