Rz. 2

Die Vorschriften, zu deren Regelung die Bundesregierung ermächtigt wird, sind in der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert zum 1.1.2018 durch Art. 19 Abs. 20 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), bereits getroffen worden, und zwar in § 3 a. Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, benötigen neben dem Ausweis mit einem halbseitigen orangefarbenem Flächenaufdruck (§ 4 Abs. 1, 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) ein Beiblatt (§ 3 a Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). Dieses Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur mit dem Ausweis gültig. Zu dem Beiblatt benötigen schwerbehinderte Menschen, die nicht den Anspruch auf Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer geltend machen, sondern die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, eine – je nach Personenkreis, dem der schwerbehinderte Mensch angehört entweder entgeltliche oder unentgeltliche – Wertmarke. Unentgeltlich ausgegebene Wertmarken haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, gegen die Eigenbeteiligung ausgegebene Wertmarken eine Gültigkeitsdauer von entweder einem halben oder von einem Jahr. Auf der Wertmarke ist die Gültigkeitsdauer zu vermerken.

Die bisher in Abs. 1 gegebene Verweisung auf § 70 (ab 1.1.2018: § 153) ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 redaktionell angepasst worden, indem nun auf § 153 Abs. 1 verwiesen wird. Es handelt sich hier um eine redaktionelle Folge zur Änderung des § 70 (ab 1.1.2018: § 153) durch das Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG (Art. 1a Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 7.1.2015, BGBl. 2015 II S. 15). In dem Gesetz war in dem damaligen § 70 ein Abs. 2 angefügt worden (vgl. Komm. zu § 153 Rz. 4), der bis dahin geltende Text wurde Abs. 1. Damit war nun hier die Verweisung anzupassen.

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