Rz. 14

Die Vorschrift bestimmt, dass die zuständigen Behörden in dem Verfahren nach Abs. 1 nicht nur das Vorliegen einer Behinderung und den GdB festzustellen haben, sondern auch Feststellungen über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale zu treffen haben, soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Hierunter sind sowohl Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (etwa unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) als auch nach anderen Rechtsvorschriften zu verstehen. So ist in § 33 b Abs. 2 EStG für den Anspruch auf den erhöhten Steuerpauschbetrag der Nachweis der Hilflosigkeit oder der Blindheit zu erbringen. Diesen Nachweis über gesundheitliche Merkmale hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis (s. hierzu Abs. 4) zu führen, der mit den Merkzeichen "H" bzw. "Bl" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, BSHG oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 65 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV).

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