Rz. 9

Ein Feststellungsverfahren nach Abs. 1 ist (grundsätzlich) nur durchzuführen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung nicht schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist. Satz 2 bestimmt, dass eine solche Feststellung des Grades der Erwerbsminderung zugleich als Feststellung des GdB gilt.

 

Rz. 10

Seinem Wortlaut nach sieht Abs. 2 lediglich vor, dass eine Feststellung nach Abs. 1 bei Vorliegen einer anderweitigen MdE-Feststellung nicht zu treffen ist. Er regelt also keine Verbindlichkeit anderweitiger Feststellungen in der Weise, dass diese jeweils noch in gesonderten Verwaltungsakten nach dem Schwerbehindertenrecht umzusetzen wären.

Abs. 2 lässt (in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen) einen nur teilweisen Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs. 1 nicht zu. Mit der Verwendung des Wortes "wenn" macht das Gesetz deutlich, dass die Abs. 1 und 2 einander ausschließen. Daraus folgt: Entweder es liegt nach Maßgabe des Abs. 2 eine hinreichende anderweitige Feststellung vor, dann scheidet ein Vorgehen nach Abs. 1 vollständig aus, oder die Voraussetzungen des Abs. 2 sind nicht gegeben, dann ist ausschließlich nach Abs. 1 zu verfahren. Eine anderweitige MdE-Feststellung i. S. v. Abs. 2 ist mithin im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach Abs. 1 gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann (BSG, Urteil v. 5.7.2007, B 9/9a SB 12/06 R).

 

Rz. 11

Etwas anderes gilt, wenn der behinderte Mensch ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung glaubhaft macht. In diesen Fällen ist ein Verwaltungsverfahren nach den Grundsätzen des Abs. 1 durchzuführen. Der behinderte Mensch muss ein Interesse glaubhaft machen. Ein solches Interesse kann darin bestehen, über die in einem Bescheid des Unfallversicherungsträgers festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus weitere Behinderungen, die bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit keinen Eingang gefunden haben, feststellen zu lassen, die bei der Gesamtbeurteilung (hierzu Abs. 3) zu einem höheren GdB insgesamt führen können.

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