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Die Frist nach § 14 Abs. 1 wird nur dann ausgelöst, wenn es sich bei der beantragten Leistung um eine Teilhabeleistung handelt. Dabei ist nicht nur das eigene Recht, sondern auch das Teilhaberecht anderer Rehabilitationsträger zu beachten. Das SGB V unterscheidet

  • "isolierte" ambulante psychologische Versorgung (z. B. in Form einer Verhaltenstherapie) durch z. B. Psychotherapeuten oder Ärzte (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V) als Teil des Regelungsgegenstandes der ambulanten ärztlichen Leistungen und
  • die psychologische Behandlung im Rahmen der Komplexleistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Eine zulasten der Krankenkasse erbrachte, solitäre ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form einer Therapie durch Psychotherapeuten oder Ärzte ist regelmäßig keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. des SGB IX, da der Schwerpunkt dort nicht die Beseitigung einer möglichen Behinderung, sondern die Behandlung einer Krankheit darstellt. Allerdings kann die Psychotherapie auch im Rahmen einer interdisziplinären und multimodalen Rehabilitation beantragt werden; dann ist sie gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 Teil der medizinischen Rehabilitation mit der Folge, dass § 14 anzuwenden ist (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 1 KR 50/12 R).

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