Rz. 6

Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitationsträger (§ 6) nur dann vorgenommen werden, wenn eine für den Rehabilitationsträger erkennbare Leistung zur Teilhabe i. S. d. § 5 SGB IX beantragt wird. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger, der den Teilhabeantrag vom Antragsteller erhält (= erstangegangener Rehabilitationsträger) nach § 14 Abs. 1 Satz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist (vgl. z. B. § 40 Abs. 4 SGB V, § 11 Abs. 5 SGB V).

Die Prüfung der eigenen Zuständigkeit wird auf der Basis des aus dem Antrag erkennbaren konkreten Begehrens und der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen getroffenen. Innerhalb des 14-tägigen Zeitraum sind ggf. noch ergänzende Unterlagen und Informationen einzuholen, damit der erstangegangene Rehabilitationsträger am Ende des 14-tägigen Zeitraums entscheiden kann, ob er insgesamt für die beantragte Teilhabeleistung zuständig ist.

Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (Abs. 1 Satz 2). Insgesamt unzuständig i. S. d. § 14 ist der erstangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach seinem Leistungsgesetz für keine der vom Antrag umfassten Leistungsbegehren tangiert wird. Der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger), wird dann der „leistende Rehabilitationsträger“ i. S. d. § 14 und kann den Antrag – vorbehaltlich der Regelungen in § 14 Abs. 3 (Turboklärung) – nicht erneut weiterleiten (vgl. auch § 21 GE Reha-Prozess). 

Das Wort "unverzüglich" bedeutet so viel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 BGB). Dieses bewirkt die Verpflichtung, den Antrag bei Feststellung der eigenen Unzuständigkeit spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der 14-Tage-Frist an den vermeintlich zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

Die Regelung des § 14 geht wegen § 7 Abs. 2 den in anderen Büchern des SGB geregelten Zuständigkeiten vor. Die Vorschrift des § 14 ist deshalb von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen i. S. d. SGB IX zwingend zu beachten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.5.2015, L 6 KR 55/15 B ER). Ist ohne Berücksichtigung der Verfahrensregelung des § 14 letztendlich doch ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, findet ein finanzieller Ausgleich in Form eines Erstattungsanspruchs statt (vgl. § 16).

 

Rz. 7

Ist der Rehabilitationsträger für die beantragten Teilhabeleistungen nur zu einem Teil zuständig (vgl. § 5 i. V. m. § 6), kommt eine Weiterleitung des Antrags an den anderen Rehabilitationsträger nach § 14 nicht in Betracht. Allerdings kann er andere Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 beteiligen. Bezüglich der Systematik zur Abgrenzung der §§ 14 und 15 vgl. die Komm. zu § 15.

 

Rz. 8

Versäumt der erstangegangene Rehabilitationsträger in den Fällen, in denen er aufgrund der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des gegliederten Sozialleistungssystems für die beantragte Teilhabeleistung insgesamt nicht zuständig ist, die Frist zur Weiterleitung, hat er alle aus dem jeweiligen Antrag erwachsenen rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabeleistungen und nicht nur die im Rahmen seines eigenen Leistungsspektrums notwendigen Leistungen zu erbringen (BSG, Urteil v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R, Rz. 35). In diesem Fall kann er gegenüber dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger keinen Erstattungsanspruch stellen (vgl. § 16 Abs. 4; bis 31.12.2017: § 14 Abs. 4 Satz 3). Letztendlich bedeutet die Leistungsverpflichtung des § 14 für den Rehabilitationsträger, der den Antrag "schuldhaft" nicht rechtzeitig weiterleitet, einen Vermögensschaden, weil er bei berechtigten Leistungsansprüchen des Antragstellers zur Leistung verpflichtet wird, ohne später die Aufwendungen ausgeglichen zu bekommen.

 

Rz. 9

In der Praxis sind Fragen aufgetreten, wie lange die Zuständigkeitsverpflichtung des die Weiterleitungsfrist versäumenden Rehabilitationsträgers gilt. Nach dem Urteil des BSG v. 25.9.2014 (B 8 SO 7/13 R) sind die Leistungen so lange zu gewähren, wie der eigentlich letztendlich zuständige Rehabilitationsträger aufgrund dieses Antrages eine Leistung zu gewähren hätte. Nur dann, wenn ein neuer Antrag notwendig wäre und nicht nur eine modifizierende Ergänzung der Leistungen angestrebt wird, wechselt die Zuständigkeit.

Nach Auffassung des Autors bleibt der durch das Fristversäumnis zuständig gewordene Rehabilitationsträger solange zuständig, wie die durch den Rehabilitationsantrag zu gewährende Teilhabeleistung durch Verwaltungsakt normalerweise bewilligt worden wäre. Der die Weiterleitungsfrist versäumende Rehabilitationsträger ist also nicht berechtigt, seine Leistungsverpflichtung bei einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation willkürlich auf eine Dauer von 10 Tagen zu begrenzen. Beantragt z. B. die Rehabilitationskli...

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