Rz. 7

Da die Mittel der Ausgleichsabgabeverordnung zweckgebunden nur für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden dürfen, kommt eine Förderung der Inklusionsbetriebe nur nach dem Anteil der in diesen Projekten beschäftigten schwerbehinderten Menschen in Betracht. Dabei muss es sich um Arbeitsplätze i. S.d. § 156 Abs. 1 oder um solche handeln, auf denen schwerbehinderte Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 12 Stunden beschäftigt sind (§ 185 Abs. 2 Satz 3). Damit können seit dem 1.8.2016 (9. SGB II-Änderungsgesetz) Leistungen auch für Beschäftigungen, die nicht in erster Linie der Eingliederung in das Arbeitsleben dienen, sondern nur stundenweise ausgeübt werden und einen Zuverdienst zum Ziel haben, erbracht werden.

 

Rz. 8

Soweit in den Inklusionsbetrieben auch andere in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte Arbeitnehmer beschäftigt werden, kommt für die Arbeitsplätze dieser Beschäftigten eine Projektförderung nur nach anderen Rechtsvorschriften in Betracht.

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