Rz. 3

Bei den finanziellen Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Projektförderung. Die Integrationsämter erbringen die Leistungen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 28 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV).

Die bei der Schaffung des Instrumentariums im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vorgenommene Aufteilung der Förderzuständigkeit zwischen den Integrationsämtern (seinerzeit Hauptfürsorgestellen) der Länder und dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) aufgegeben worden. Seit dem 1.1.2005 erbringen die Integrationsämter die Leistungen an alle Formen der Inklusionsbetriebe.

 

Rz. 4

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können Aufwendungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Inklusionsbetriebe gefördert werden. Diese projektbezogenen Aufwendungen sind Aufwendungen für Bau, Umbau und Instandsetzung von Gebäuden sowie für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Soweit es sich nicht um erworbene, sondern angemietete Räumlichkeiten handelt, können solche Mietkosten anstelle der Kosten für den Aufbau des Projektes getragen werden.

 

Rz. 5

Neben den genannten Hilfen können Leistungen für eine betriebswirtschaftliche Beratung der Inklusionsbetriebe erbracht werden. Unter diesen Begriff fallen Aufwendungen für eine Gründungsberatung, hier etwa die Kosten für ein Gutachten sachverständiger Stellen zum Nachweis der voraussichtlichen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens, Kosten für eine laufende betriebswirtschaftliche Beratung zur Unterstützung bei der Unternehmensplanung sowie bei Investitionsentscheidungen, ferner für eine Beratung in Krisen- und Konsolidierungsphasen.

 

Rz. 6

Dem durch die Beschäftigung, Qualifizierung und arbeitsbegleitende Betreuung der schwerbehinderten Menschen entstehenden besonderen Aufwand tragen die Leistungen für besonderen Aufwand Rechnung. Hierunter fallen Aufwendungen, die Inklusionsbetrieben durch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen zusätzlich, also über die üblichen Kosten des laufenden Aufwands in einem Wirtschaftsunternehmen hinaus, entstehen. Diese Kosten können aus den Aufwendungen für einen besonderen Anleitungs- und Betreuungsaufwand sowie für arbeitsbegleitende und psychosoziale Betreuung bestehen.

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