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Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 4 angefügt. Von dieser Neuregelung betroffen sind psychisch kranke Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Hier geht es um Menschen mit psychischen Erkrankungen, denen es, so formuliert es die Gesetzesbegründung, oftmals schwer falle, sich zu ihrer Behinderung zu bekennen. Manche befürchteten, bei einer förmlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ausgegrenzt zu werden. Vor diesem Hintergrund nähmen sie daher oft ganz bewusst Abstand von der Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Ungeachtet dessen bestünden faktisch oft erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen, aufgrund derer eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit besonderen Anstrengungen erreicht werden könne.

Mit dieser Regelung wird ermöglicht, diese Personengruppe, die nicht schwerbehindert ist und deren Aufnahme in die in Abs. 2 benannten Gruppen schwerbehindeter Menschen nicht möglich ist, ungeachtet dessen auf die Mindestbeschäftigungsquote für die Zuerkennung der Eigenschaft als Inklusionsbetrieb (Abs. 3) anzurechnen. Die in Abs. 4 hinzugekommene Personengruppe wird auch auf die in § 68 Abgabenordnung geforderte Beschäftigungsquote für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit von Inklusionsbetrieben angerechnet. Seit einer im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 zum 1.1.2003 erfolgten Änderung der Abgabenordnung ist in § 68 Nr. 3 Buchst. c Abgabenordnung bestimmt, dass Inklusionsbetrieben, die wenigstens 40 % besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (i. S. d. § 215 Abs. 1) beschäftigen, dem Gemeinnützigkeitsstatus und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit dem 9. SGB II-ÄndG wurde in Art. 3 Abs. 13 die Regelung in § 68 Abgabenordnung auf die Anrechnung der Personengruppe behinderter Menschen i. S. d. § 215 Abs. 4 zum 1.8.2016 erweitert.

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