Rz. 9

Auskunftspflichtig gegenüber dem Bund (dem Statistischen Bundesamt) sind die Behörden der Länder, die für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den Grad der Behinderung zuständig sind. In dem durch das Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) in Abs. 3 angefügten Satz 3 wird bestimmt, dass bei dieser Meldung Angaben zu den Hilfsmerkmalen Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person (Abs. 2 Nr. 2) freiwillig sind.

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