Rz. 5

Der frühere Abs. 2, der für die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten oder einer schwerbehinderten Beamtin eine Verpflichtung der Anhörung des für den Beamten oder die Beamtin zuständigen Integrationsamtes vorsah, ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zum 1.5.2004 aufgehoben worden. Die Beteiligung des Integrationsamtes wurde als weitgehend wirkungslos angesehen, was daran liege, dass der Dienstherr keinen Handlungsspielraum habe, wenn eine amtsärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit vorliege.

Eine Beteiligung des Integrationsamtes ist auch vor dem Hintergrund des § 42 a des Bundesbeamtengesetzes – und vergleichbarer landesbeamtenrechtlicher Vorschriften – als weitgehend wirkungslose Formalie anzusehen.

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