Rz. 32

Die Vorschrift regelt das Verhältnis der Leistungen der Integrationsämter zu den Leistungen der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger. Gegenüber diesen sind die Leistungen der Integrationsämter, wie schon in § 160 Abs. 5 und auch in § 18 SchwbAV bestimmt, nachrangig. Die Rehabilitationsträger dürfen ihre Leistungen nicht mit Hinweis auf vergleichbare Leistungen der Integrationsämter versagen. Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich nur für die genannten Rehabilitationsträger, nicht für die Träger der Eingliederungshilfe. Damit wird dem Nachrang der Träger der Eingliederungshilfe nach § 2 SGB XII (ab 1.1.2020 § 91 Abs. 1 SGB IX, Teil 2) Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die Träger der Jugendhilfe.

Dass die gesetzlichen Krankenkassen in der Aufzählung genannt sind (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1), muss als redaktionelles Versehen angesehen werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen erbringen ausschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und (in diesem Zusammenhang) unterhaltsichernde und ergänzende Leistungen. Sie erbringen ausdrücklich keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Korrektur dieses Versehens ist auch im Rahmen des BTHG nicht erfolgt.

 

Rz. 33

Das Integrationsamt darf Leistungen anderer Träger, auch der Rehabilitationsträger, nicht aufstocken. Dieses Verbot ist insbesondere für die Fälle von Bedeutung, in denen Leistungen der Rehabilitationsträger der Höhe nach begrenzt sind, die Integrationsämter höhere Leistungen zahlen. Dieses Problem stellte sich in der Vergangenheit bei der sog. Wohnungshilfe, bei der die Rehabilitationsträger einen bestimmten Höchstbetrag als Zuschuss, einen darüber hinausgehenden Betrag, wiederum bis zu einem Höchstbetrag, als Darlehen zur Verfügung stellten. Die entsprechenden Leistungen der Integrationsämter sind nach den Richtlinien für Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung nach § 22 SchwbAV höher als die Leistungen der Rehabilitationsträger.

Diese Problematik soll durch die Neufassung der Vorschrift über die Wohnungshilfe für die Rehabilitationsträger (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6) ausgeräumt werden.

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