Rz. 10

Die Vorschrift erweitert die nach § 12 Abs. 1 bestehende allgemeine Pflicht der Rehabilitationsträger (§ 6), auf den Betroffenen einzuwirken, dass dieser einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt. Stellt der Betroffene einen entsprechenden Antrag, hat diesen jeder Rehabilitationsträger entgegenzunehmen – und zwar auch dann, wenn er nicht zuständig ist. Im Übrigen gelten gemäß § 7 Abs. 2 die Verfahrensvorschriften der §§ 14 bis 24. 

Die besondere Hervorhebung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Hinwirkungspflicht des § 10 Abs. 4 folgt aus ihrer Bedeutung für die (berufliche) Prävention (§ 3) und für die Sicherung von Erwerbsfähigkeit (§ 167 Abs. 2 Sätze 4 und 5; vgl. Rz. 11).

Die Unterstützung des frühestmöglichen Einsatzes von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht auch den Zielen von Art. 27 UN-BRK (vgl. auch BT-Drs. 18/9522, S. 230).

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