Rz. 11

Abs. 3 sieht vor, dass heilpädagogische Leistungen in Verbindung mit Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 als Komplexleistung erbracht werden. Bestandteil des Komplexleistungsangebotes sind daneben auch schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger. Der Gesetzgeber hat damit auch in § 79 klargestellt, dass die heilpädagogischen Leistungen in einem engen Funktionszusammenhang mit den der medizinischen Rehabilitation zugeordneten Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 Abs. 3 stehen und gegenüber den Leistungsberechtigten systemorientiert als Komplexleistung zu erbringen sind (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5074 S. 107).

 

Rz. 12

Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzeptes gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. Die Frühförderung beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet i. d. R. mit dem Schuleintritt (BT-Drs. 14/5074; OVG Saarlouis, Urteil v. 28.10.2012, 3 A 301/11). Als Endzeitpunkt wird also nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt. Das Kind ist nach der Rechtsprechung bereits dann "eingeschult", wenn es in einen Schulkindergarten aufgenommen wurde (OVG Saarlouis, Urteil v. 28.10.2012, 3 A 301/11: zumindest dann, wenn der Schulkindergarten Bestandteil der Schule ist; a. A. VG Saarlouis, Urteil v. 27.5.2011, 3 K 462/10).

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