Rz. 11

Hilfen zur Schulbildung kommen in Betracht, wenn die Unterstützung erforderlich und geeignet ist. Satz 1 Nr. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 54 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 der Eingliederungshilfeverordnung. Danach dienen die unterstützenden Hilfen zur Schulbildung dazu, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern.

 

Rz. 12

Der Begriff "Schulbildung" ist weit zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Hilfen erfolgen, die den Schulbesuch erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Voraussetzung ist daher, dass ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung besteht. Die Hilfen müssen nicht unbedingt nur an den Pflichtunterricht anknüpfen. Auch für außerunterrichtliche Angebote sind Hilfen bereitzustellen, soweit Unterricht und außerunterrichtliche Angebote i. S. eines pädagogischen Gesamtkonzepts untrennbar miteinander verbunden sind. Insofern ist auch ein schulisches Nachmittagsangebot förderfähig, auch wenn dieses nicht der Schulpflicht unterfällt (LSG Niedersachsen, Urteil v. 25.2.2016, L 8 SO 52/14; LSG Niedersachsen, Urteil v. 10.4.2014, L 8 SO 506/13 B ER). Nicht ausreichend ist aber, dass im Rahmen einer Hilfe auch positive Nebeneffekte für die schulische Entwicklung eintreten. Unter Nr. 1 fällt nicht ein Konfimandenunterricht, der nicht im schulischen Rahmen durchgeführt und nicht Bestandteil der Schulbildung ist (LSG Niedersachsen, Urteil v. 25.2.2016, L 8 S0 52/14).

 

Rz. 13

Als Hilfen nach Nr. 1 kommen grundsätzlich Fahrdienste, Assistenzen oder auch Integrationshelfer (SG Detmold, Urteil v. 28.10.2014, S 2 SO 285/12) in Betracht. Nicht erfasst von Nr. 1 sind Leistungen, die sich auf die Finanzierung der Schulbildung beziehen. So unterfällt insbesondere die Übernahme von Schulgeld für eine Privatschule nicht der Nr. 1. Auch Leistungen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit an der Schule zuzuordnen sind, fallen nicht unter Nr. 1 (BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R).

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