Rz. 11

Bei einem anderen Leistungsanbieter gelten ebenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wie bei einer beruflichen Bildung und einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, also die entsprechenden Vorschriften zur Beitragsbemessung, zur Beitragstragung und zur Beitragserstattung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Hierzu wurden in den Art. 6, 7 und 10 des Bundesteilhabegesetzes die entsprechenden Vorschriften angepasst und auf die anderen Leistungsanbieter ausgeweitet.

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