Rz. 63

Satz 3 sieht die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 4, 6 und 7 und des § 27 vor.

§ 26 Abs. 4 ermöglicht es den (hier relevanten, die anderen dort genannten Träger sind hier nicht von Bedeutung) Trägern der Renten- und Unfallversicherung, sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlung durch ihre Spitzenverbände vertreten zu lassen.

§ 26 Abs. 6 betrifft die Beteiligung der Verbände behinderter Menschen bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Empfehlung.

§ 26 Abs. 7 betrifft das Verfahren. Hier ist von Bedeutung, dass zur Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlung das Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erarbeiteten Vorschlag für eine Empfehlung herzustellen ist.

§ 27 betrifft die Ersatzvornahme durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. In einer solchen Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen anstelle einer gemeinsamen Empfehlung erlassen, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung vereinbaren oder eine unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist ändern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge